Bestandsentwicklung auf dem Weg zum Business Case

Teil 1: Ausgangslage, Rahmenbedingungen und erste Überlegungen

3 Exkurs: EPBD und ihre nationale Umsetzung

Die EPBD (Richtlinie (EU) 2024/1275) gibt einen emissionsfreien Gebäudebestand bis 2050 vor. Zentral ist ein struktureller Unterschied: Bei Wohngebäuden gilt das Ziel für den Durchschnitt des Bestands. Bei Nichtwohngebäuden muss jedes Gebäude die Anforderungen einzeln erfüllen, ein Ausgleich über das Portfolio ist nicht möglich.

EbeneWohngebäudeNichtwohngebäude
EU-VorgabenPrimärenergieverbrauch im Durchschnitt gegenüber 2020 um mind. 16 % bis 2030 und um 20 bis 22 % bis 2035 senken
Schwerpunkt auf den energetisch schlechtesten Gebäuden
Ausstieg aus fossilen Heizsystemen, keine Förderung neuer fossiler Kessel
Mindestvorgaben für Nicht-Wohngebäude nach Art. 9 EPBD
Alle Nicht-Wohngebäude müssen ab 2030 unterhalb des 16-%-Schwellenwerts und ab 2033 unterhalb des 26-%-Schwellenwerts liegen; die Schwellenwerte werden auf Basis des Nicht-Wohngebäudebestands vom 1. Jänner 2020 festgelegt.
Gebäudeautomation ab 290 kW (ab 2025) bzw. ab 70 kW (ab 2030)
Solarenergieanlagen bei bestehenden Nichtwohngebäuden über 500 m² bis 31.12.2027 bei größerer Renovierung bzw. bestimmten genehmigungspflichtigen Maßnahmen, soweit technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar.
Für alle GebäudeNullemissionsstandard für Neubauten ab 2030, für öffentliche Neubauten ab 2028; Lebenszyklusbetrachtung für Neubauten über 1.000 m² ab 2028, für alle ab 2030
Zudem: Energieausweise, Renovierungspässe, One-Stop-Shops, Ladeinfrastruktur
Nationale UmsetzungAnpassung von Bau-, Energie- und Wohnrecht
Regierungsprogramm: Zustimmungserfordernisse im WEG für Dekarbonisierungsmaßnahmen lockern
Kennwerte über OIB-RL 6 (2025)
Wien (W-EGUG 2026, § 118d Abs. 3 BO für Wien): Für bestehende Nicht-Wohngebäude, die die maßgeblichen Schwellenwerte nicht erfüllen, entsteht bei Verkauf, Vermietung, Schenkung oder Nutzungsänderung jeweils des gesamten Nicht-Wohngebäudes eine Renovierungsverpflichtung binnen fünf Jahren. Als Verkauf gelten auch grunderwerbsteuerpflichtige Übertragungen von Gesellschaftsanteilen („Share Deals“). Der Eintritt der Renovierungsverpflichtung ist der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Bei Nichterfüllung drohen Geldstrafen bis zu EUR 100.000.
Weitere offene PunkteWEG-Lockerung bislang nur angekündigt
Ausgestaltung der Renovierungspläne und Förderungen
Die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben und Schwellenwerte sind mittlerweile festgelegt. Weiterhin bestehen jedoch praktische Vollzugs- und Auslegungsfragen, insbesondere hinsichtlich der Verantwortlichkeiten bei der Bekanntgabe der Renovierungsverpflichtung, der Nachweisführung bei Kosten-Nutzen-Abwägungen und Ausnahmetatbeständen sowie der praktischen Umsetzung bei komplexen Bestandsgebäuden. Die Umsetzung in den übrigen Bundesländern ist weiterhin unterschiedlich bzw. teilweise noch offen.
Tabelle 3: Anforderungen nach RegelungsebeneDownload: Tabelle als PNG

Für professionelle Bestandshalter:innen folgt daraus bereits heute die Notwendigkeit einer Portfolio-Triage: Gebäude sind nach regulatorischer Betroffenheit, energetischem Zustand, Sanierungsfähigkeit, Investitionsbedarf und langfristiger Nutzungsperspektive zu klassifizieren. Ziel ist nicht nur die Identifikation technisch erforderlicher Maßnahmen, sondern auch die frühzeitige Unterscheidung zwischen sanierungsfähigen Assets, Objekten mit erhöhtem Investitionsbedarf und möglichen Stranding-Risiken.

Internationale Beispiele aus den Niederlanden, Großbritannien und Deutschland zeigen, dass klare und schrittweise verschärfte Fristen Planungssicherheit schaffen und dem Markt die Anpassung ermöglichen.

Offene Fragestellungen

Weiterer Klärungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich einzelner Vollzugs- und Auslegungsfragen, der praktischen Nachweisführung, der Anwendung von Ausnahmetatbeständen sowie der Umsetzung der Anforderungen bei unterschiedlichen Gebäude- und Nutzungstypen. Die Umsetzung in den übrigen Bundesländern ist teilweise noch offen.

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