Vom Stellplatz zur Mehrwertfläche

Parkgaragen im Wandel

6 Zentrale Erkenntnisse zum rechtlichen Rahmen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind eine Querschnittsmaterie und können die Transformation stärker bestimmen als die bauliche Struktur. Für Wien bilden insbesondere §§ 48 ff. WGarG 2008 den Rahmen der Stellplatzverpflichtung. Seit der BO-Novelle 2023 ist zudem das Zonenmodell nach § 50a WGarG relevant; ein Stellplatzregulativ im Bebauungsplan kann dabei der Zonenregelung vorgehen.

Entscheidend für den Bestand ist, dass eine bestehende Stellplatzverpflichtung nicht automatisch mit einem sinkenden tatsächlichen Bedarf entfällt. Pflichtstellplätze müssen grundsätzlich für die Dauer der Verpflichtung widmungsgemäß zur Verfügung stehen. Eine dauerhafte Umnutzung setzt daher zunächst die Auflassung bzw. das Erlöschen der Stellplatzverpflichtung voraus.

Dafür bestehen nur eingeschränkte Möglichkeiten. Neben einem mittlerweile niedrigeren Stellplatzregulativ kommt insbesondere ein vorzeitiges Erlöschen nach § 48 Abs. 4a WGarG in Betracht. Dafür sind unter anderem der fehlende Bedarf bzw. die Nichtnutzung nachzuweisen, ein verkehrstechnisches Gutachten vorzulegen, eine neue Stellplatzberechnung durchzuführen und die Zustimmung der Eigentümer:innen einzuholen. In der Praxis wurden insbesondere der Nachweis der Nichtnutzung sowie der gebietsbezogene Stellplatzbedarf als wesentliche Hürden diskutiert.

Hinzu kommt die wohnungseigentumsrechtliche Ebene: Bei Wohnungseigentum kann eine Nutzungs- bzw. Widmungsänderung die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer:innen erfordern. Diese Zustimmung ist von der baurechtlichen Genehmigung getrennt zu betrachten und kann bei einer größeren Eigentümerstruktur zu einem wesentlichen Umsetzungsrisiko werden.

Für die Praxis bedeutet das: Bauliche, rechtliche und wirtschaftliche Machbarkeit müssen gemeinsam betrachtet werden. Bereits bei der Planung sollte daher geprüft werden, welche Stellplatzverpflichtung entsteht, wie lange sie bindend sein kann und welche Möglichkeiten für spätere Mehrfach- oder Umnutzungen bestehen. Damit wird der rechtliche Rahmen selbst zu einem Bestandteil der Lebenszyklus- und Business-Case-Betrachtung.

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