Recht & reUse
Gewährleistung und Haftung für wiederverwendete Bauteile und Baustoffe
3 Abweichungen von technischen Normen und haftungsrechtliche Folgen
Wie unter Punkt 2.5 dargestellt, sind in Tirol Abweichungen von den technischen Anforderungen durch die grundsätzlich zwingende Einhaltung vom „Stand der Technik“ baurechtlich weitgehend unzulässig. Dieser grundsätzliche Zwang zum „Stand der Technik“ ist zwar, wie schon ausgeführt, noch nicht mit den technischen Normen selbst (inklusive OIB-Richtlinien) gleichzusetzen, weil diese nicht die einzig mögliche Variante sind, wie der „Stand der Technik“ im baurechtlichen Sinne zu erreichen sein kann. Dennoch werden die technischen Normen mit diesem Begriff im Wesentlichen gleichgesetzt.
So bestehen auch jetzt schon baurechtliche Ausnahmetatbestände für ein partielles Nichteinhalten der technischen Anforderungen. Allerdings ziehen solche baurechtlich geminderten Anforderungen zivilrechtlich noch nicht automatisch einen entsprechend geminderten Haftungsmaßstab nach sich, sofern nicht auch vertraglich klargestellt wird, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik nur möglicherweise „verdünnt“ eingehalten werden. Im Einzelfall kann es zwar schon sein, dass aus einem technisch „einfacheren“ baurechtlichen Genehmigungsstandard auch zivilrechtlich ein entsprechend geminderter Haftungsstandard folgt, wenn den Auftraggeber:innen dieser geminderte Genehmigungsstandard bekannt ist (oder u. U. auch nur bekannt sein muss) und der Genehmigungsinhalt Vertragsbestandteil ist. Das wird aber auf die Verhältnisse des Einzelfalles (etwa auf die Fachkunde der Auftraggeber:innen) ankommen. Grundsätzlich kann gesagt werden: Je geringer die Fachkunde der Auftraggeber:innen ist, desto höher sind die Anforderungen an die vertragliche Warn- und Informationspflicht durch die (bauplanenden oder bauausführenden) Auftragnehmer:innen, um der Vertragspartei bzw. den Nutzer:innen den Umstand und die möglichen Auswirkungen einer möglicherweise „verdünnten“ Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verdeutlichen. Eine ausdrückliche Vereinbarung, in der die entsprechenden „Abstriche“ von den technischen Anforderungen dargelegt werden, ist daher aus Sicht eines bauplanenden oder bauausführenden Unternehmens jedenfalls zu empfehlen.
Die Frage, inwieweit derzeit ohne wesentliche haftungsrechtliche Risiken (baurechtlich sowie zivilrechtlich) von technischen Normen abgewichen werden kann, ist daher wie folgt zu beantworten: Eine solche Abweichung ist nur unter zwei kumulativ vorliegenden Voraussetzungen risikolos möglich, nämlich erstens bei Vorliegen einer baurechtlichen Deckung der Abweichung, und zweitens bei einer begleitenden vertraglichen Vereinbarung dieser Abweichung (sofern diese Vereinbarung nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt, etwa § 879 ABGB).
Bei Abweichung von technischen Normen ist dies zwar noch nicht gleichbedeutend mit einer Haftung, weil die technischen Normen nur die Vermutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik umfassen, also immer noch der Beweis möglich ist, dass dieser Maßstab trotz Abweichung von technischen Normen eingehalten wurde; aber zumindest das Risiko ist in dieser Hinsicht erheblich, weil der Beweis schwierig und aufwändig zu führen sein kann.
Im Beitrag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für wiederverwendete Bauteile und Baustoffe dargestellt. Bauteile und Baustoffe sollen nicht mehr am Ende ihrer Nutzungsdauer entsorgt, sondern möglichst lange im Wertstoffkreislauf gehalten und wiederverwendet werden. Daraus stellt sich die Frage, in welchen Bereichen und in welcher Form Bauteile und Baustoffe schon heute wiederverwendet werden. Darüber hinaus ist zu klären, welche Bauvorhaben sich im Rahmen einer zirkulären Bauwirtschaft realisieren lassen. Dies betrifft sowohl Neubauten, die bereits auf Rückbaubarkeit und Wiederverwendung ausgelegt sind, als auch Sanierungen und Umbauten im Bestand.
- Rechtliche Unsicherheiten bei Gewährleistung und Haftung zählen zu den wesentlichen Hemmnissen für den Einsatz wiederverwendeter Baumaterialien.
- Technische Normen sind nicht grundsätzlich rechtsverbindlich, können jedoch durch gesetzliche Vorgaben oder vertragliche Vereinbarungen verbindlich werden.
- Technische Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind rechtlich nicht gleichzusetzen.
- Abweichungen von technischen Normen sind grundsätzlich möglich, sofern die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden und entsprechende vertragliche Vereinbarungen bestehen.
- Auch bei baurechtlich zulässigen Abweichungen können zivilrechtliche Haftungsrisiken bestehen, wenn diese nicht ausreichend vertraglich geregelt sind.
- Eine transparente Information der Auftraggeber:innen über Abweichungen von technischen Anforderungen und deren mögliche Auswirkungen ist entscheidend, um Haftungsrisiken zu reduzieren.
- Die Wiederverwendung gebrauchter Bauteile erfordert eine frühzeitige Abstimmung zwischen Auftraggeber:innen, Planenden und ausführenden Unternehmen.
- Anpassungen der Bauordnungen, ÖNORMEN und OIB-Richtlinien könnten die Rechtssicherheit erhöhen und den Einsatz wiederverwendeter Materialien erleichtern.
- Öffentliche Auftraggeber:innen können durch entsprechende Vorgaben in Ausschreibungen und Bauprojekten eine wichtige Rolle bei der Förderung zirkulärer Bauweisen übernehmen.
- Ziel ist es, rechtliche und technische Rahmenbedingungen so weiterzuentwickeln, dass die Wiederverwendung von Bauteilen und Baustoffen in der Baupraxis einfacher, wirtschaftlicher und rechtssicherer möglich wird.
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