Recht & reUse

Gewährleistung und Haftung für wiederverwendete Bauteile und Baustoffe

3 Abweichungen von technischen Normen und haftungsrechtliche Folgen

Wie unter Punkt 2.5 dargestellt, sind in Tirol Abweichungen von den technischen Anforderungen durch die grundsätzlich zwingende Einhaltung vom „Stand der Technik“ baurechtlich weitgehend unzulässig. Dieser grundsätzliche Zwang zum „Stand der Technik“ ist zwar, wie schon ausgeführt, noch nicht mit den technischen Normen selbst (inklusive OIB-Richtlinien) gleichzusetzen, weil diese nicht die einzig mögliche Variante sind, wie der „Stand der Technik“ im baurechtlichen Sinne zu erreichen sein kann. Dennoch werden die technischen Normen mit diesem Begriff im Wesentlichen gleichgesetzt.

So bestehen auch jetzt schon baurechtliche Ausnahmetatbestände für ein partielles Nichteinhalten der technischen Anforderungen. Allerdings ziehen solche baurechtlich geminderten Anforderungen zivilrechtlich noch nicht automatisch einen entsprechend geminderten Haftungsmaßstab nach sich, sofern nicht auch vertraglich klargestellt wird, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik nur möglicherweise „verdünnt“ eingehalten werden. Im Einzelfall kann es zwar schon sein, dass aus einem technisch „einfacheren“ baurechtlichen Genehmigungsstandard auch zivilrechtlich ein entsprechend geminderter Haftungsstandard folgt, wenn den Auftraggeber:innen dieser geminderte Genehmigungsstandard bekannt ist (oder u. U. auch nur bekannt sein muss) und der Genehmigungsinhalt Vertragsbestandteil ist. Das wird aber auf die Verhältnisse des Einzelfalles (etwa auf die Fachkunde der Auftraggeber:innen) ankommen. Grundsätzlich kann gesagt werden: Je geringer die Fachkunde der Auftraggeber:innen ist, desto höher sind die Anforderungen an die vertragliche Warn- und Informationspflicht durch die (bauplanenden oder bauausführenden) Auftragnehmer:innen, um der Vertragspartei bzw. den Nutzer:innen den Umstand und die möglichen Auswirkungen einer möglicherweise „verdünnten“ Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu verdeutlichen. Eine ausdrückliche Vereinbarung, in der die entsprechenden „Abstriche“ von den technischen Anforderungen dargelegt werden, ist daher aus Sicht eines bauplanenden oder bauausführenden Unternehmens jedenfalls zu empfehlen.

Die Frage, inwieweit derzeit ohne wesentliche haftungsrechtliche Risiken (baurechtlich sowie zivilrechtlich) von technischen Normen abgewichen werden kann, ist daher wie folgt zu beantworten: Eine solche Abweichung ist nur unter zwei kumulativ vorliegenden Voraussetzungen risikolos möglich, nämlich erstens bei Vorliegen einer baurechtlichen Deckung der Abweichung, und zweitens bei einer begleitenden vertraglichen Vereinbarung dieser Abweichung (sofern diese Vereinbarung nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt, etwa § 879 ABGB).

Bei Abweichung von technischen Normen ist dies zwar noch nicht gleichbedeutend mit einer Haftung, weil die technischen Normen nur die Vermutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik umfassen, also immer noch der Beweis möglich ist, dass dieser Maßstab trotz Abweichung von technischen Normen eingehalten wurde; aber zumindest das Risiko ist in dieser Hinsicht erheblich, weil der Beweis schwierig und aufwändig zu führen sein kann.

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