Recht & reUse

Gewährleistung und Haftung für wiederverwendete Bauteile und Baustoffe

2 Rechtslage in Österreich

Baukosten und damit auch Immobilienpreise haben in den letzten Jahren eine überproportionale Steigerung erfahren. Mit dem Anstieg der Zinsen hat sich die Situation weiter und wieder verschärft. Dies wird sowohl für Käufer:innen als auch für Unternehmen zunehmend zu einem teils existenzbedrohenden Problem.

Beim Bau von Projekten in Österreich sind die (Haftungs-)Bestimmungen für Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung wesentliche Faktoren, die den rechtlichen Rahmen bestimmen.

2.1 Wie sind technische Normen zu beurteilen?

Technische Normen (z. B. ÖNORMEN, EN- und DIN-Normen) werden von Fachausschüssen in Interessensvertretungen und Normungsinstituten ausgearbeitet. Sie stellen rechtlich unverbindliche Empfehlungen oder Regelwerke dar, sind also ohne gesonderte gesetzliche Anordnung oder vertragliche Vereinbarung1 grundsätzlich nicht verbindlich.

In diesem Zusammenhang werden häufig die beiden Begriffe „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ und „Stand der Technik“ verwendet, welche grundsätzlich Unterschiedliches bedeuten.2

„Allgemein anerkannte Regeln der Technik“ bezeichnen üblicherweise jenes technische Niveau, das einem breiten Verständnis der Fachleute von technisch richtigen Leistungen entspricht; also Regeln, die nicht nur in der Wissenschaft als richtig anerkannt sind, sondern auch in der Praxis angewandt werden. Der Ausdruck „Stand der Technik“ berücksichtigt demgegenüber auch neuere Forschungsergebnisse, die bereits eine Weiterentwicklung der „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ darstellen und auch schon auf Forschungsebene oder in Fachpublikationen bekannt sind, aber eben (noch) nicht die Breite der ausführenden Unternehmer:innen erreicht hat.

Eine Schwierigkeit in der Praxis besteht darin, dass sowohl in Gesetzen als auch in Verträgen fallweise der „Stand der Technik“ vorgeschrieben oder vereinbart wird, obwohl im Sinne des zuvor Gesagten eigentlich die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ gemeint sind. Auch die Gerichte unterscheiden hier leider nicht immer streng zwischen den Begriffen.3

Beide Begriffe dürfen nicht mit den technischen Normen selbst verwechselt werden. Diese können die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zwar wiedergeben, aber auch hinter diesen zurückbleiben. Dies liegt daran, dass die Überarbeitung der Normen oft nicht zeitgleich mit den technischen Entwicklungen erfolgt.4

2.2 Gewährleistung

§ 922 Abs 1 ABGB bestimmt, dass diejenige Person, die eine Sache gegen Entgelt überlässt, dafür haftet, dass diese die vereinbarten oder üblich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist.

Im Baubereich setzen Verträge häufig voraus, dass die Leistung den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ oder dem „Stand der Technik“ entspricht. Werden spezifische (Werk-)Vertragsnormen wie die ÖNORM B 2110, B 2118 oder A 2060 vereinbart, sind Auftragnehmer:innen verpflichtet, gesetzliche Bestimmungen sowie behördliche Anordnungen einzuhalten. Weiters gelten „alle in Betracht kommenden ÖNORMEN technischen Inhalts“ als mitvereinbart und die Auftragnehmer:innen haben „die allgemein anerkannten Regeln der Technik“ einzuhalten.5

Selbst beim Fehlen solcher vertraglichen Bestimmungen, gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik in der Regel als „gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft“, die auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung gilt. Dies wird durch die Rechtsprechung gestützt, die besagt, dass ÖNORMen üblicherweise als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten und bei der Vertragsauslegung berücksichtigt werden müssen.6

Technische Normen, wie die ÖNORMen, können nicht direkt mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik gleichgesetzt werden. Sie dienen jedoch als deren Abbildung. Grundsätzlich und typischerweise kann daher gesagt werden, dass eine Abweichung von technischen Normen nur dann keine gewährleistungsrechtlichen Folgen auslöst, soweit im Vertrag eine solche Abweichung zulässig vereinbart wurde.

2.3 Schadenersatz

Gemäß den §§ 1293 ff ABGB haftet jede Person für Schäden, die sie einer anderen Person rechtswidrig und schuldhaft zufügt. Im Baurecht kann die Rechtswidrigkeit insbesondere in der Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen oder der Verletzung von „Schutzgesetzen“ iSd § 1311 ABGB liegen. Viele baurechtliche Gesetze der Länder und Auflagen im Rahmen von Baubewilligungen dienen dem Schutzzweck, Schädigungen oder Gefährdungen zu verhindern.7 Technische Normen und „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ bzw „Stand der Technik“ sind oft ein Richtwert für Schadenersatzansprüche.

Nach § 1299 ABGB unterliegen Unternehmer:innen im Bauwesen einem höheren Sorgfaltsmaßstab für Sachverständige. Dieser Maßstab orientiert sich am „durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes“.8 Weiters muss die auftragnehmende Person aufgrund der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Ein erfolgreiches Berufen darauf, dass einem Unternehmer einen Teil der für seinen Fachbereich relevanten allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht bekannt war oder er sie nicht richtig verstanden hat, wird daher typischerweise nicht erfolgreich sein können.

2.4 Produkthaftung

Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) regelt die Haftung für fehlerhafte Produkte, einschließlich Baustoffen, die bereits verbaut wurden (§ 4 PHG). Anders als im Schadenersatzrecht des ABGB ist die Haftung nach PHG verschuldensunabhängig. Die Haftung kann gemäß PHG Hersteller:innen und Importeur:innen und u. U. auch alle sonstigen Händler:innen des Produkts treffen (§ 1 PHG).

Ansprüche können auch von Personen gestellt werden, die keine Vertragspartner:innen der haftungspflichtigen Person sind. Ein Produkt gilt gemäß § 5 Abs 1 Z 2 PHG als fehlerhaft, wenn es nicht dem „Gebrauch“ entspricht, „mit dem billigerweise gerechnet werden kann“. Eine Haftung entfällt, wenn das Produkt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens keine Fehler aufwies. Das Nichteinhalten dieses technischen Niveaus bedeutet ein großes Haftungsrisiko.

2.5 Öffentliches Recht

Der „Stand der Technik“ und die technischen Normen spielen auch eine zentrale Rolle im Baurecht der Länder.

Etwa in Tirol wird der Begriff „Stand der Technik“ verwendet. Dieser Begriff wird dort aber nicht im Sinne der unter Punkt 2.1 erwähnten theoretischen Abgrenzung als Entwicklungsstand auf wissenschaftlicher Ebene verstanden, sondern (eher) im Sinne der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“, also jenes Wissensstandes, der auch schon in der Ausführungspraxis angekommen ist. Dies geht aus der Begriffsdefinition hervor (§ 2 Abs 30 Tiroler Bauordnung idgF), nach der darunter „Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen“ zu verstehen sind, „deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist“.

Weiters ist auch aus dieser Begriffsdefinition erkennbar, dass – wie schon oben beim Zivilrecht dargestellt – die technischen Normen nicht zwingend diesen „Stand der Technik“ wiedergeben, da die Definition nicht explizit auf technische Normen verweist. Es kann also auch (zumindest) gleichwertige Verfahren etc geben, die nicht den technischen Normen entsprechen und doch den „Stand der Technik“ darstellen. Auf technischer Ebene wird in Tirol also ausdrücklich dieser „Stand der Technik“ als einzuhaltender Maßstab festgelegt. Ebenso erklärt die TBO die OIB-Richtlinien 2019 (mit wenigen Abweichungen) für anwendbar.

Es sind daher in Tirol baurechtlich sowohl die OIB-Richtlinien als auch alle sonstigen technischen Normen (weil diese vermutlich den „Stand der Technik“ im Sinne der ländergesetzlichen Definition abbilden) relevant. Es wird aber nicht absolut die Einhaltung der OIB-Richtlinien gefordert, sondern lediglich festgelegt, dass die bautechnischen Anforderungen auf diese Weise erfüllt werden. Diese Anforderungen können auch auf eine andere Art und Weise erfüllt werden.

  1. RIS-Justiz RS0038622. Zurück zum Verweis
  2. Näheres siehe bei Schlosser/Hartl/Schlosser, Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, ÖJZ 2009/8. Die hier angeführten
    Beschreibungen der beiden Begriffe sind Kurz, Vertragsgestaltung im Baurecht, 2. Auflage, 186, entnommen. Zurück zum Verweis
  3. Vgl OGH 22.6.2010, 10 Ob 24/09s; 28.6.2023, 7 Ob 43/23h. Zurück zum Verweis
  4. Schlosser/Hartl/Schlosser, Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, ÖJZ 2009/8. Zurück zum Verweis
  5. Punkt 5.1.1 lit a ÖNORM B 2110 und Punkt 6.2.1 ÖNORM B 2110. Zurück zum Verweis
  6. OGH 22.6.2010, 10 Ob 24/09s. Ebenso die Literatur, zB Setz, ZRB 2023, 53, mit weiteren Nachweisen. Zurück zum Verweis
  7. RIS-Justiz RS0118358. Zurück zum Verweis
  8. 5 RIS-Justiz RS0026535. Zurück zum Verweis
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