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Lebenszyklus braucht Prozessinnovation."
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EU Taxonomy – Das Fundament für eine nachhaltige Bau- und Immobilienwirtschaft

 

Mit der EU Taxonomy wurde das Fundament für mehr Nachhaltigkeit in der Wirtschaft gelegt. Gerade die Bau- und Immobilienwirtschaft wird aufgrund ihrer langfristig wirksamen Investitionen besonders aufmerksam von Geldgebern betrachtet werden. Doch was kommt dadurch auf Unternehmen zu?

 

Mit der Verabschiedung der EU-Taxonomy-Verordnung wurde ein Meilenstein zur Umsetzung des EU-Aktionsplans „Sustainable Finance“ gesetzt. Für Unternehmen, die zu einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichtet sind, ergeben sich weitere Vorgaben, um die Transparenz der Wirtschaftsaktivitäten zu erhöhen.

 

Taxonomy-Verordnung: Eine verbindliche Rechtsnorm

 

Am 18. Juni 2020 wurde das Gesetzgebungsverfahren zur Taxonomie-Verordnung formal abgeschlossen, die Mitte Juli 2020 in Kraft trat. Die EU Taxonomy ist ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Inhalt der EU Taxonomy ist eine Liste spezifischer Sektoren, die nach und nach erweitert werden, um sechs Umweltziele bestmöglich zu erreichen:

 

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt

 

Derzeit sind für die ersten beiden Umweltziele („Klimaschutz“ sowie „Anpassung an den Klimawandel“) die technischen Bewertungskriterien für die betroffenen Sektoren veröffentlicht worden. Für die weiteren vier Umweltziele ist die Veröffentlichung bis Ende 2021 geplant. Als Nebenbedingung wird die Einhaltung bestimmter sozialer Mindeststandards verlangt.

 

Durch die Anwendung der EU Taxonomy soll Sicherheit für Investor*innen geschaffen und Greenwashing vermieden werden. Low-Carbon-Benchmarks, EU-Normen für grüne Anleihen (Green Bond Standard) und EU-Umweltzeichen für nachhaltige Finanzprodukte sind auch von den Maßnahmen betroffen. Gemäß den Kriterien der Taxonomy ist eine Wirtschaftsaktivität dann „grün“, wenn sie alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

 

  • Beitrag zu zumindest einem der sechs Umweltziele
  • Keine wesentliche Beeinträchtigung der anderen Umweltziele
  • Einhaltung der sozialen Mindestanforderungen
  • Einhaltung der technischen Screeningkriterien

 

Erweiterung der nicht finanziellen Berichterstattung

 

Von der Taxonomy betroffen sind Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte im EU-Raum anbieten, und Unternehmen, für welche die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben (gem. „NaDiVeG“). Dieser Adressatenkreis wird durch die CSRD in den nächsten Jahren voraussichtlich wesentlich erweitert. Im Rahmen der nichtfinanziellen Erklärung müssen Angaben geleistet werden, wie und in welchem Umfang Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der EU Taxonomy als ökologisch nachhaltig einzuordnen sind.

 

Im nächsten Schritt muss analysiert werden, ob die Wirtschaftsaktivitäten die Kriterien einhalten können. Da die neuen Anforderungen an die Berichterstattung mehrere Herausforderungen mit sich bringen, ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Analyse hinsichtlich der EU Taxonomy- Konformität unbedingt notwendig.

 

 

Hier können Sie den „EU Taxonomy – Praxisleitfaden für die Bau- und Immobilienwirtschaft“ herunterladen: 

 

Leitfaden herunterladen

 

EU Taxonomy – Praxisleitfaden für die Bau- und Immobilienwirtschaft

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